Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2009)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
§ 6 Anschlussvoraussetzungen
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
§ 10 Schadensersatz
§ 11 Einspeisemanagement
§ 12 Härtefallregelung
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des
Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414).
Abschnitt 3
Kosten
§ 13 Netzanschluss
§ 14 Kapazitätserweiterung
§ 15 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3
Vergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften
§ 16 Vergütungsanspruch
§ 17 Eigenvermarktung
§ 18 Vergütungsberechnung
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
§ 20 Degression
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
§ 22 Aufrechnung
Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
§ 24 Deponiegas
§ 25 Klärgas
§ 26 Grubengas
§ 27 Biomasse
§ 28 Geothermie
§ 29 Windenergie
§ 30 Windenergie Repowering
§ 31 Windenergie Offshore
§ 32 Solare Strahlungsenergie
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
§ 39 Abschlagszahlungen
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
§ 47 Netzbetreiber
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 50 Testierung
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
§ 52 Information der Öffentlichkeit
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
§ 54 Abrechnung
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
§ 58 Verbraucherschutz
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Bußgeldvorschriften
§ 63 Fachaufsicht
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1: Technologie-Bonus
Anlage 2: Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
Anlage 3: KWK-Bonus
Anlage 4: Wärmenutzungs-Bonus
Anlage 5: Referenzertrag
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die
volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die
Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil
Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf 25 bis 30 Prozent und
danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung
mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die
Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.1.
2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage
für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
3. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten-
und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus
Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch
abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
4. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder
elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer
technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit
Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde,
6. „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei
bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger
geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
7. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur
Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
8. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine
Versorgung mit Elektrizität,
9. „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in einer Entfernung von mindestens drei
Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden ist. Als Küstenlinie
gilt die in der Karte Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer,
Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und
angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000*) dargestellte Küstenlinie,
10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 170
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), der in Anlagen im Sinne des § 5
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird.
11. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und
Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu
nachgeordneten Netzen dienen.
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
20359 Hamburg.
12.12.
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom
Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten
der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen
werden.
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen
(Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der
Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz
einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder
mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem
Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des
Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt
dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.
(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen
anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des Stroms aus
der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst
durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.
(5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des
Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber
einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare
Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht
Wochen vorlegen.
§ 6 Anschlussvoraussetzungen
§ 6 Anschlussvoraussetzungen
1. die Leistung der Anlage 100 Kilowatt übersteigt und sie nicht mit einer technischen oder
betrieblichen Einrichtung
a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
ausgestattet ist, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, oder
2. eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder gemeinsam mit
anderen Anlagen nicht die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie
die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem
Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes
notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen
Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26.
März 2007, BGBl. I S. 358) entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten
der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)
entsprechend.
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu
übertragen und zu verteilen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der
Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber
im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller
Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder betreiber
und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage in das
Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.
(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen imVerhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des
abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder,
3.3.
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre
Netze zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und
Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen
technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein
Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines
Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach §
12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Schadensersatz
(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht
aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Auskunft von
dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber Verpflichtung zur
Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Auskunft
kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt,
nicht erforderlich ist
§ 11 Einspeisemanagement
(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr
Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit
1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom vollständig
ausgelastet wäre,
2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren
Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und
3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 gilt nicht für Wasserkraftanlagen und darf nur während
einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maßnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.
(2)(2)
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreiberinnen und betreibern,
deren Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, innerhalb von 4
Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nachweise
müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die
Erforderlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck
sind insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzulegen.
§ 12 Härtefallregelung
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, die aufgrund von
Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang
zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen Vergütungen
und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in
Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der
Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur
Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den
Netzbetreiber bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Kosten
§ 13 Netzanschluss
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder
2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen
Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt
zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
§ 14 Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der
Netzbetreiber.
§ 15 Vertragliche Vereinbarung
§ 15 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3
Vergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften
§ 16 Vergütungsanspruch
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die
ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe
der §§ 18 bis 33 vergüten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert
worden ist.
(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nur, wenn die
Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber ihren Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 und 3
nachkommen.
§ 17 Eigenvermarktung
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch nach § 16 für eine
Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in dieser Anlage
erzeugten Strom, für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht und der nicht von
ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage verbraucht
wird, in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
(2) Nachdem Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16
geltend gemacht haben, sind sie abweichend von Absatz 1 berechtigt, den in der Anlage
erzeugten Strom kalenderhalbjährlich an Dritte zu veräußern, wenn sie dies dem
Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahres angezeigt
haben. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch nach § 16 im gesamten
Kalenderhalbjahr. Die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die die Wahlmöglichkeit des Absatzes 2 ausgeübt
haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalenderhalbjahr wieder
geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils
vorangegangenen Kalendervierteljahres anzeigen.
§ 18 Vergütungsberechnung
(1)(1)
(2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten der
§§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden und der Summe der vollen
Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger
Stilllegung der Anlage.
(3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich
zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der
Leistung der Anlage vergütet wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden
sind.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die
gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung
abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes
1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche
Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird,
erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der
jeweiligen Referenzerträge.
§ 20 Degression
(1) Die Vergütungen und Boni nach §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 nur für
Anlagen, die im Jahr 2009 in Betrieb genommen wurden. Für Anlagen, die in den folgenden
Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3. Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen
und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.
(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus
1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,
2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,
4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
6.6.,
7. Windenergie
a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und
b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie
8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und § 33)
a) im Jahr 2010: 7,0 Prozent und
b) ab dem Jahr 2011: 8,0 Prozent.
(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1
und 2 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom
ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8
Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs. 3 verbraucht
worden ist.
(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des
Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der
Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien,
Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen wurde.
(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt nicht
zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz 1, soweit sich aus
den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 22 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des
Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit
die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht,
soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5
Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.
(2)(2)
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 10,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich
des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt
wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 5,87 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,40 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 3,99 Cent pro Kilowattstunde und
5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,10 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt
wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008
modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen,
gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung
zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5
Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin
Anspruch auf Vergütung nach der bislang geltenden Regelung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn
1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 2 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen worden
ist und
2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer
Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich
verbessert worden ist.
Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 gilt
1. für Anlagen nach Absatz 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung und
2. für Anlagen nach Absatz 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen
Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters; machte die
Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese als
Nachweis.
(6) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, wenn die Anlage
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu
errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden ist.
§ 24 Deponiegas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2)(2)
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative
Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro
Kilowattstunde (Technologie-Bonus).
§ 25 Klärgas
(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde
und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des
entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer
Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative
Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird um jeweils 2,0 Cent pro
Kilowattstunde (Technologie-Bonus).
§ 26 Grubengas
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven
oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative
Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro
Kilowattstunde (Technologie-Bonus).
§ 27 Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen
Biomasseverordnung beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.
(2)(2)
(3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom
1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-
Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird und
2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen
Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über
Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten
Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.
(4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1,
1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, um jeweils
2,0 Cent pro Kilowattstunde (Technologie-Bonus),
2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem
Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe), und
3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,
um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
§ 28 Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde
und
2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit
einer Wärmenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde
(Wärmenutzungs-Bonus).
(3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung
petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde.
§ 29 Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde
(Grundvergütung).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der
Inbetriebnahme der Anlage 7,95 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese Frist
verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der Ertrag der
Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete
Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz. Die
Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014
in Betrieb genommen worden sind, um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-
Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen der Verordnung
nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen.
(3)(3)
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 ist durch Vorlage eines gemäß den Bestimmungen der
Anlage 5 zu diesem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu führen, das im Einvernehmen
mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der Netzbetreiber sein
Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin
oder des Anlagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57 die Sachverständige oder
den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW). Die
Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils
zur Hälfte.
§ 30 Windenergie Repowering
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis
eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),
1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind,
und
2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten Anlagen
beträgt,
erhöht sich die Anfangsvergütung so lange auf den jeweiligen Wert der Anfangsvergütungen
der ersetzten Anlagen, wie die ersetzten Anlagen diese Vergütungen noch erhalten hätten.
Nach Ablauf dieses Zeitraums richten sich Höhe und Dauer der Vergütung nach § 29 Abs. 2.
Für die danach zu zahlende Grundvergütung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 21 Abs.
2 bleibt unberührt.
(2) Werden mehrere Anlagen mit unterschiedlichen Inbetriebnahmejahren oder unterschiedlichen
Referenzerträgen ersetzt, bestimmen sich Dauer und Höhe der zu übertragenden Anfangsvergütung
nach dem arithmetischen Mittel der Werte, die für die jeweils ersetzten Anlagen
errechnet werden.
§ 31 Windenergie Offshore
(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde
(Grundvergütung).
(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage beträgt die Vergütung 12
Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2013
in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um 2,0
Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2
verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwölf
Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede
über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden
zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
(3)(3)
§ 32 Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die
Vergütung 32,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig
zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet
worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage vor dem 1.
Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt
worden ist, errichtet worden ist.
(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003
aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur,
wenn sie sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder
Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung
befindet oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen
sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden.
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind,
beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 42,48 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,36 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,9 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 34,48 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro
Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht
ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.
(3)(3)
(4) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen
betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen zu dienen.
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben, solange die Verordnung nach § 64
Nr. 6a hierfür keine andere Stelle benannt hat.
§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber
nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33 verpflichtet, solange die
Verordnung nach § 64 Nr. 6a hierfür keine andere Stelle benannt hat.
(2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung ermittelten vermiedenen
Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang und den
zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die Vergütungszahlungen zu
erfassen, die Strommengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die
Strommengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die
Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und
nach § 16 oder § 35 vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den
Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an
Letztverbraucher geliefert haben.
(3)(3)
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten
Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind
verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35
abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen,
der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil
abzunehmen und zu vergüten. Dies gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die,
bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im
Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
(2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass
jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Anteil
bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16 insgesamt vergüteten Stroms zu dem
insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strom.
(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen
Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem
vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen
Netzentgelte.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36
entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen.
Der tatsächliche Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr
bis zum 30. September in monatlichen Raten.
(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten
Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem
vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gleich.
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder
einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Abs. 1 oder § 37
Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder
Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu
berücksichtigen.
Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu
berücksichtigen.
Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge in angemessenem
Umfang zu leisten.
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine
Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen
des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind,
weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu
senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit
hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den
Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die
Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist für alle
Antragsteller einheitlich so zu bestimmen, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und der
Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwartenden Vergütung nach § 37 Abs. 3 und den
für das Folgejahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugskosten 0,05 Cent je
Kilowattstunde beträgt. Als durchschnittlich zu erwartende Stromkosten gelten insbesondere
die durchschnittlichen Strombezugskosten auf dem Terminmarkt.
§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit
es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst
verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der
Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003*) 15 Prozent
überschritten hat und
3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem
selbst verbraucht worden ist.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die
Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers,
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden.
einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des
Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen.
einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des
Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen.
Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter 100
Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20
Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach § 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent
des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen
und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entsprechender Anwendung des
Absatzes 2 zu führen. Wird das Unternehmen im Begünstigungszeitraum von mehreren
Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Begrenzung nach § 40 Abs. 2 für jedes
dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß dem Umfang, in dem sie diesen
Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des
Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit
dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.
§ 42 Schienenbahnen
Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend
mit folgender Maßgabe:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden lag.
3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im
Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich der
vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen
(Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden
Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer
von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen
Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur
Bruttowertschöpfung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.
(2) Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnunternehmen, die im
laufenden Kalenderjahr oder nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können
den Antrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres
stellen. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung
entstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom
zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.
(3)(3)
§ 44 Auskunftspflicht
Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über alle
Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40 Abs. 1
Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt.
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten
Ausgleich nach §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis
50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entsprechend.
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 3
mitzuteilen,
2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4
Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3
mitzuteilen und
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen
Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 47 Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach § 46, die
tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten
Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst mitzuteilen und
2.2.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach
Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten
Netz abgenommen hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an
Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben
und die Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 8
Abs. 2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet,
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind,
unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten
Vergütungszahlungen abzunehmenden und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemengen
mitzuteilen, und
2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31.
Juli eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. § 47 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher
gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für
das Vorjahr vorzulegen.
§ 50 Testierung
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die
Endabrechnungen nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 48 und 49 bei Vorlage durch eine
Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen
vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
(1)(1)
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für Strom aus Erneuerbaren Energien keine
Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen, sondern ihn an Dritte
veräußern, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses Stroms
in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber,
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet, die
Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Daten nach Absatz 1 und 2 mit Ausnahme der
Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von der
Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die
Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.
§ 52 Information der Öffentlichkeit
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren
Internetseiten
1. die Angaben nach §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach §§ 45 bis 49 mitgeteilten
Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu veröffentlichen und bis zum
Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage
versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und
Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt,
die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrachteten Abrechungszeitraum
zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde (Differenzkosten)
gegenüber Dritten anzuzeigen.
(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben,
wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas für
die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung der Differenzkosten
ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.
(3)(3)
§ 54 Abrechnung
(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen diese für
das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden
Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen. § 53 Abs.
2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen
den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten
Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres an der
Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig*) zugrunde gelegt werden. Maßgeblich
ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem betrachteten Jahres
vorangegangenem Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende
Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche
Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien
von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis
ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen
einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien handelt im
Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 414),
2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich um Biomasse im
Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 handelt,
3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet worden ist sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
*) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com.
(3)(3)
(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie
2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
genannten Punkte.
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes
Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig
überlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert
werden.
(2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für
diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber
einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für
diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem ProjektMechanismen-
Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) für die Emissionsminderungen
der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf der Strom aus der
betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden.
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle
errichten.
§ 58 Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die
§§ 16 bis 33 entsprechend.
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die
Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder
der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die
Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder
auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden
Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder
der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die
Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder
auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden
Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend
machen, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer
unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Vergütungen
abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht werden und
3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54 angezeigt werden.
Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der
Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des achten
Teils des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§
91, 92 und 95 bis 101 sowie des sechsten Abschnitts entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den
Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des
Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen
nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
§ 62 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt oder
entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an dritte Person veräußert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder
§ 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet
werden.
(3)(3)
§ 63 Fachaufsicht
Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dies
gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu regeln:
1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der
Netzintegration und zur Befeuerung sowie den Betrag, um den sich die Anfangsvergütung für
Strom aus Windenergieanlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 erhöht, die vor dem 1. Januar 2014 in
Betrieb genommen worden sind, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme diese
Anforderungen erfüllen (Systemdienstleistungs-Bonus).
2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen
Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen
dabei einzuhalten sind.
3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für die Anspruch auf den
Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur innovative
Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich der
technischen und rechtlichen Bedingungen für die Nutzung des Gasnetzes und der
Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist, als Deponie-, Klär- und
Biogas.
4. ergänzend zu Anlage 3 und Anlage 4 zugelassene oder nicht zugelassene Wärmenutzungen.
5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des
Referenzertrages.
6. zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs mit dem Ziel einer stärkeren
Marktintegration von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas
a) die Veräußerung des Stroms ganz oder teilweise durch die Übertragungsnetzbetreiber, die
Anlagenbetreiberin, den Anlagenbetreiber oder geeignete Dritte, auch in Kombination mit
einem festen Anteil, der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Profil abzunehmen
ist, sowie die hierfür erforderlichen Modalitäten, insbesondere die organisatorische und
zeitliche Abwicklung des Ausgleichs und
b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt, das Recht, für die
Eigenvermarktung des Stroms einen finanziellen Anreiz in Anspruch zu nehmen sowie die
Art und Höhe der Anreizes und die Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der in diesem
Fall zu beachtenden Fristen.
7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung der zu
liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich
nachvollziehbar zu machen.
8.8.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln
1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn nachweislich
a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz natürlicher
Lebensräume beachtet worden sind,
b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte
Treibhausgasminderung erreicht wird,
einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben zur
Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der erforderlichen
Nachweise.
2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder nicht als
solche gelten oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten einschließlich ihrer
Standard-Biogaserträge.
§ 65 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31.
Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
§ 66 Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,
sind an Stelle von § 6, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, §§ 24 bis 26 Abs. 1, §§ 27,
28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 2 §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die Vorschriften des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember
2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Vorschrift des § 6 Nr. 1 muss ab dem 1. Januar 2011 eingehalten werden.
2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1. Im Rahmen der Anlage 2 gelten
nicht
a) Nummer I.2 und
b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei im
Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 120 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) handelt, für die keine
andere Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol besteht.
3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in KraftWärme-
Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung
um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3
gilt entsprechend.
4.4.
5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt gewonnen
wird, die
a. zu mindestens 90 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,
b. einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,
c. mindestens 5000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und
d. vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind,
besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und dem zur
Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge entsteht, eingesetzten
Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 20 Megawatt. Die
Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
Neben der Vergütung nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage ausgeschlossen. Eine bestehende
Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die
Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstaben a bis c und der zu vergütenden Strommenge sind
dem Netzbetreiber jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder
eines Umweltgutachters nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss nach
dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e.V.
herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des
KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) erfolgen.
6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf
Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald
a) sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Verordnung
nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 erstmals einhalten und
b) der jeweilige Netzbetreiber erklärt hat, dass die Einhaltung der Anforderungen
netztechnisch sinnvoll ist.
Der Systemdienstleistungs-Bonus bleibt bei der Berechnung des Werts der Anfangsvergütung
der ersetzten Anlage nach § 30 Abs. 1 Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem
Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung
vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005
(BGBl. I S. 2419).
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der
Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli 2004 in
Betrieb genommen worden sind.
Anlagen
Anlage 1: Technologie-Bonus
Anlage 1: Technologie-Bonus
1. das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität
aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro
Normkubikmeter Rohgas und
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder
Biogases aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas.
2. die Biomasse durch thermochemische Vergasung umgewandelt oder
3. der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-
Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-
Motoren gewonnen worden ist und
a) der Strom in Anlagen erzeugt wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung mit einer
Wärmenutzung nach Anlage 3 betrieben werden, oder
b) ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird.
Anlage 2 (zu § 27 Abs. 4 Nr. 2): Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs.
Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn
a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung
der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) in einer Kombination mit rein
pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,
b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit
Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe
nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und
c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen
gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.
2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn
ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die
Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem
Anspruch nicht entgegen.
3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus
nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der
nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) und Kombination dieser
Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V ist
der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln und
nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters zu führen.
II.II.
Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege
anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der
Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und
2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22.
Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 379 S. 98), sind.
III. Positivliste
Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):
1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut
und Silage,
2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und
Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,
3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut,
Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,
5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die Anforderungen der
Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,
7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben
anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
8. Pflanzen- oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und
9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden.
IV. Negativliste
Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen,
sowie aussortierte Schnittblumen,
2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,
3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und
Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,
4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,
5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,
6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, es genügt den Anforderungen der Verordnung nach § 64
Abs. 2 Nr. 1,
7. Bioethanol,
8.8.
9. Säge- und Hobelspäne,
10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und
Abfällen aus der Forstwirtschaft und
11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.
V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge
Rein pflanzliche Nebenprodukte Standard-Biogaserträge
(Kilowattstunden pro
Tonne Frischmasse)
Biertreber (frisch oder abgepresst) 231
Gemüseabputz 100
Getreide (Ausputz) 960
Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion 68
Getreidestaub 652
Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1346
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) 251
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 43
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 11
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 229
Kartoffelschalen 251
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 63
Masserüben 113
Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung 629
Obsttrester (frisch, unbehandelt) 187
Rapsextraktionsschrot 1038
Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1160
Zuckerrüben 242
Zuckerrübenschnitzel 242
VI. Bonushöhe
1. Der Bonus nach Nummer I. beträgt:
a) für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1
Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und
b) für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1
Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
2. Die Höhe des Bonus nach Nummer 1 erhöht sich bei anaerober Vergärung der
nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) für Strom aus Anlagen
a) bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0
Cent pro Kilowattstunde.
b) mit einer installierten Leistung im Sinne von § 3 Nr. 6 bis einschließlich 150 Kilowatt nach
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Anteil von Gülle im Sinne der
Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt. Der Mindestanteil der Gülle nach
Buchstabe b ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters
nachzuweisen.
3.3.
4. Die § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.
VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen
erstmals erfüllt sind.
2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus
endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom nach § 17 selbst verbraucht
oder an Dritte veräußert wird.
Anlage 3 (zu § 27 Abs. 4 Nr. 3): KWK-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich einer
Anlagenleistung von 20 Megawatt, soweit
1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt
und
2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der
fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die
durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro
Kilowatt Wärmeleistung betragen.
II. Erforderliche Nachweise
1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach dem von der
Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen
Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom
November 2002 (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) nachzuweisen. Der Nachweis
muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines
Umweltgutachters erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig
hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen
des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie
die Stromkennzahl hervorgehen.
2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I.2 und 3 ist durch ein Gutachten
einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der KWK-Bonus
geltend gemacht wird.
III.III.
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr.1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200
Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter und mit
Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs
der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2
bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504)
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) und die
Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff sowie
4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Vorraussetzungen
nach Nummer I. 3. erfüllt werden,
5. Die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier
b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel
c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel
d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein, sowie
6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen,
wenn die Vorraussetzungen nach Nummer I. 3. erfüllt werden.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I.2. gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht
Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer III.4. bis 6.
erfasst werden,
2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandbehandlung von biogenen
Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets
zur Nutzung als Brennstoff,
3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste,
4. die Abwärmenutzung zur Verstromung insbesondere in Organic-Rankine- und KalinaCycle-
Prozessen und
5. die Wärmenutzung aus Anlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise für den
Wärmeeigenbedarf einsetzen.
Anlage 4 (zu § 28 Abs. 2): Wärmenutzungs-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
1. mindestens ein Fünftel der gewonnenen Wärmemenge ausgekoppelt wird und
2.2.
II. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer
Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals
geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200
Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter und mit
Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs
der Wärmekundinnen und -kunden liegen und
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2
bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Herstellung von Holzpellets zur
Nutzung als Brennstoff.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht
Gegenstand der Verordnung sind,
2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandbehandlung von biogenen
Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets
zur Nutzung als Brennstoff,
3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.
Anlage 5 (zu § 29): Referenzertrag
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich
entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie,
an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der
jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem
Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf
Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet
worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil
5, Revision 3 vom 1. Juli 2005, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)
Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet
worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil
5, Revision 3 vom 1. Juli 2005, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW).
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die
Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung
mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von
30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge
von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte
Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der
Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten
sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, Revision 14 vom 1.
März 2004, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)2. Soweit die Leistungskennlinie
nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese
anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung
von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.
6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort
mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische
Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare
Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine
prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen.
Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der
Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der
Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur
Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für
die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen
Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
(DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20003, entsprechend von einer staatlich
anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle
akkreditiert sind.
8. Bei der Berechnung des Referenzertrags ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zugrunde
zu legen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus rechtlichen Gründen
dauerhaft erbringen darf.
1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Artikel 2
Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort „innehat“ die Wörter „oder die an der Durchführung
der Projekttätigkeit beteiligt ist“ eingefügt.
2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gaststaates“ die Wörter „oder bei dem
Aufsichtsausschuss“ eingefügt.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs.
1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.“
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ auf Grund einer Finanzierung durch
öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestrichen.
5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „ auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche
Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestrichen.
6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder juristischen
Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als
gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zu benennen.“
Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1“ durch „Nr. 3“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
durch „§ 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“ durch „§ 3 Nr. 9“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 4
In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 2“ durch „§ 35 Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes
In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S.
1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes besteht“ durch die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.
Juli 2007 (BGBl. I. S. 1330) geändert worden ist, wird in Nummer 7 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: „8. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3,
§§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes.“
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-
Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) außer Kraft.