Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2009)

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2009)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien

(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)

 

Inhaltsübersicht

 

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis

Teil 2

Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

 

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

 

§ 5 Anschluss

§ 6 Anschlussvoraussetzungen

§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 2

Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement

 

§ 9 Erweiterung der Netzkapazität

§ 10 Schadensersatz

§ 11 Einspeisemanagement

§ 12 Härtefallregelung

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im

Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des

Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414).

 

Abschnitt 3

Kosten

 

§ 13 Netzanschluss

§ 14 Kapazitätserweiterung

§ 15 Vertragliche Vereinbarung

Teil 3

Vergütung

Abschnitt 1

Allgemeine Vergütungsvorschriften

§ 16 Vergütungsanspruch

§ 17 Eigenvermarktung

§ 18 Vergütungsberechnung

§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen

§ 20 Degression

§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer

§ 22 Aufrechnung

Abschnitt 2

Besondere Vergütungsvorschriften

§ 23 Wasserkraft

§ 24 Deponiegas

§ 25 Klärgas

§ 26 Grubengas

§ 27 Biomasse

§ 28 Geothermie

§ 29 Windenergie

§ 30 Windenergie Repowering

§ 31 Windenergie Offshore

§ 32 Solare Strahlungsenergie

§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden

Teil 4

Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1

Bundesweiter Ausgleich

§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber

§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

§ 37 Weitergabe an die Lieferanten

§ 38 Nachträgliche Korrekturen

§ 39 Abschlagszahlungen

 

Abschnitt 2

Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen

Abschnitt 2

Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen

Teil 5

Transparenz

 

Abschnitt 1

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

 

§ 45 Grundsatz

§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber

§ 47 Netzbetreiber

§ 48 Übertragungsnetzbetreiber

§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§ 50 Testierung

§ 51 Information der Bundesnetzagentur

§ 52 Information der Öffentlichkeit

Abschnitt 2

Differenzkosten

 

§ 53 Anzeige

§ 54 Abrechnung

Abschnitt 3

Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot

 

§ 55 Herkunftsnachweis

§ 56 Doppelvermarktungsverbot

Teil 6

Rechtsschutz und behördliches Verfahren

 

§ 57 Clearingstelle

§ 58 Verbraucherschutz

§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz

§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen

§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 62 Bußgeldvorschriften

§ 63 Fachaufsicht

Teil 7

 

Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen

Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen

Anlagen

Anlage 1: Technologie-Bonus

Anlage 2: Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen

Anlage 3: KWK-Bonus

Anlage 4: Wärmenutzungs-Bonus

Anlage 5: Referenzertrag

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes

eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die

volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung

langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die

Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien

zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil

Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf 25 bis 30 Prozent und

danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt

1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren

Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen

Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung

mit Elektrizität,

2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die

Netzbetreiber und

3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.1.

2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage

für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,

3. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten-

und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus

Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch

abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

4. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder

elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,

5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer

technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit

Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde,

6. „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei

bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger

geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,

7. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur

Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,

8. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine

Versorgung mit Elektrizität,

9. „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in einer Entfernung von mindestens drei

Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden ist. Als Küstenlinie

gilt die in der Karte Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer,

Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und

angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und

Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000*) dargestellte Küstenlinie,

10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-

Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 170

der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), der in Anlagen im Sinne des § 5

des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird.

11. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und

Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu

nachgeordneten Netzen dienen.

*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

20359 Hamburg.

 

12.12.

§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom

Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten

der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen

werden.

Teil 2

Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

 

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

 

§ 5 Anschluss

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren

Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen

(Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der

Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz

einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder

mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem

Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des

Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt

dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.

(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen

anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des Stroms aus

der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.

(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst

durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.

(5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des

Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber

einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare

Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht

Wochen vorlegen.

 

§ 6 Anschlussvoraussetzungen

§ 6 Anschlussvoraussetzungen

1. die Leistung der Anlage 100 Kilowatt übersteigt und sie nicht mit einer technischen oder

betrieblichen Einrichtung

a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und

b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung

ausgestattet ist, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, oder

2. eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder gemeinsam mit

anderen Anlagen nicht die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.

§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie

die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem

Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes

notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen

Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005

(BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26.

März 2007, BGBl. I S. 358) entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten

der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der

Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)

entsprechend.

§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung

(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom

aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu

übertragen und zu verteilen.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der

Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber

im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller

Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder betreiber

und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage in das

Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.

(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen imVerhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,

1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,

2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des

abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder,

 

3.3.

Abschnitt 2

Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement

 

§ 9 Erweiterung der Netzkapazität

(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre

Netze zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und

Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen.

(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen

technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein

Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.

(3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines

Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.

(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach §

12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Schadensersatz

(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu

vertreten hat.

(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht

aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Auskunft von

dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber Verpflichtung zur

Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Auskunft

kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt,

nicht erforderlich ist

§ 11 Einspeisemanagement

(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr

Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom

aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit

1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom vollständig

ausgelastet wäre,

2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren

Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und

3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 gilt nicht für Wasserkraftanlagen und darf nur während

einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maßnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.

 

(2)(2)

(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreiberinnen und betreibern,

deren Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, innerhalb von 4

Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nachweise

müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die

Erforderlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck

sind insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzulegen.

§ 12 Härtefallregelung

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, die aufgrund von

Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang

zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen Vergütungen

und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.

(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in

Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der

Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur

Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.

(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den

Netzbetreiber bleiben unberührt.

Abschnitt 3

Kosten

 

§ 13 Netzanschluss

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus

Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder

2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen

Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt

zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

§ 14 Kapazitätserweiterung

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der

Netzbetreiber.

 

§ 15 Vertragliche Vereinbarung

§ 15 Vertragliche Vereinbarung

Teil 3

Vergütung

 

Abschnitt 1

Allgemeine Vergütungsvorschriften

 

§ 16 Vergütungsanspruch

(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die

ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe

der §§ 18 bis 33 vergüten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert

worden ist.

(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nur, wenn die

Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber ihren Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 und 3

nachkommen.

§ 17 Eigenvermarktung

(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch nach § 16 für eine

Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in dieser Anlage

erzeugten Strom, für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht und der nicht von

ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage verbraucht

wird, in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.

(2) Nachdem Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16

geltend gemacht haben, sind sie abweichend von Absatz 1 berechtigt, den in der Anlage

erzeugten Strom kalenderhalbjährlich an Dritte zu veräußern, wenn sie dies dem

Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahres angezeigt

haben. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch nach § 16 im gesamten

Kalenderhalbjahr. Die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die die Wahlmöglichkeit des Absatzes 2 ausgeübt

haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalenderhalbjahr wieder

geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils

vorangegangenen Kalendervierteljahres anzeigen.

§ 18 Vergütungsberechnung

 

(1)(1)

(2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten der

§§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen

Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden und der Summe der vollen

Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen

Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger

Stilllegung der Anlage.

(3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen

(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich

zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten

Generator als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,

3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der

Leistung der Anlage vergütet wird und

4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden

sind.

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die

gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung

abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes

1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.

(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche

Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird,

erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der

jeweiligen Referenzerträge.

§ 20 Degression

(1) Die Vergütungen und Boni nach §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 nur für

Anlagen, die im Jahr 2009 in Betrieb genommen wurden. Für Anlagen, die in den folgenden

Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der

Absätze 2 und 3. Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen

und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.

(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus

1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,

2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,

3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,

4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,

5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,

 

6.6.,

7. Windenergie

a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und

b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie

8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und § 33)

a) im Jahr 2010: 7,0 Prozent und

b) ab dem Jahr 2011: 8,0 Prozent.

(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1

und 2 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer

(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom

ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8

Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs. 3 verbraucht

worden ist.

(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des

Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der

Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien,

Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen wurde.

(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt nicht

zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz 1, soweit sich aus

den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 22 Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des

Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit

die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht,

soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

Abschnitt 2

Besondere Vergütungsvorschriften

 

§ 23 Wasserkraft

(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5

Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.

 

(2)(2)

1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 10,67 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.

Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich

des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.

(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt

wird, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 5,87 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,40 Cent pro Kilowattstunde,

4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 3,99 Cent pro Kilowattstunde und

5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,10 Cent pro Kilowattstunde.

(4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt

wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008

modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen,

gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung

zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5

Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin

Anspruch auf Vergütung nach der bislang geltenden Regelung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn

1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 2 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen worden

ist und

2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer

Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich

verbessert worden ist.

Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 gilt

1. für Anlagen nach Absatz 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung und

2. für Anlagen nach Absatz 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen

Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters; machte die

Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese als

Nachweis.

(6) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, wenn die Anlage

1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder

vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu

errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder

2. ohne durchgehende Querverbauung

errichtet worden ist.

§ 24 Deponiegas

(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.

 

(2)(2)

(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative

Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro

Kilowattstunde (Technologie-Bonus).

§ 25 Klärgas

(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde

und

2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des

entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer

Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.

(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative

Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird um jeweils 2,0 Cent pro

Kilowattstunde (Technologie-Bonus).

§ 26 Grubengas

(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und

3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven

oder stillgelegten Bergbaus stammt.

(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative

Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro

Kilowattstunde (Technologie-Bonus).

§ 27 Biomasse

(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen

Biomasseverordnung beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und

4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.

 

(2)(2)

(3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom

1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-

Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird und

2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen

Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin

oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über

Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten

Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.

(4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1,

1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, um jeweils

2,0 Cent pro Kilowattstunde (Technologie-Bonus),

2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem

Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe), und

3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,

um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).

§ 28 Geothermie

(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde

und

2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit

einer Wärmenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde

(Wärmenutzungs-Bonus).

(3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung

petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde.

§ 29 Windenergie

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde

(Grundvergütung).

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der

Inbetriebnahme der Anlage 7,95 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese Frist

verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der Ertrag der

Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete

Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz. Die

Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014

in Betrieb genommen worden sind, um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-

Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen der Verordnung

nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen.

 

(3)(3)

(4) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 ist durch Vorlage eines gemäß den Bestimmungen der

Anlage 5 zu diesem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu führen, das im Einvernehmen

mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der Netzbetreiber sein

Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin

oder des Anlagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57 die Sachverständige oder

den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW). Die

Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils

zur Hälfte.

§ 30 Windenergie Repowering

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis

eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),

1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind,

und

2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten Anlagen

beträgt,

erhöht sich die Anfangsvergütung so lange auf den jeweiligen Wert der Anfangsvergütungen

der ersetzten Anlagen, wie die ersetzten Anlagen diese Vergütungen noch erhalten hätten.

Nach Ablauf dieses Zeitraums richten sich Höhe und Dauer der Vergütung nach § 29 Abs. 2.

Für die danach zu zahlende Grundvergütung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 21 Abs.

2 bleibt unberührt.

(2) Werden mehrere Anlagen mit unterschiedlichen Inbetriebnahmejahren oder unterschiedlichen

Referenzerträgen ersetzt, bestimmen sich Dauer und Höhe der zu übertragenden Anfangsvergütung

nach dem arithmetischen Mittel der Werte, die für die jeweils ersetzten Anlagen

errechnet werden.

§ 31 Windenergie Offshore

(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde

(Grundvergütung).

(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage beträgt die Vergütung 12

Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2013

in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um 2,0

Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2

verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwölf

Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede

über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden

zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.

 

(3)(3)

§ 32 Solare Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die

Vergütung 32,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig

zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet

worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage vor dem 1.

Januar 2015

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder

2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt

worden ist, errichtet worden ist.

(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003

aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur,

wenn sie sich

1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder

Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,

2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung

befindet oder

3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen

sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des

Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden.

§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die

ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind,

beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 42,48 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,36 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,9 Cent pro Kilowattstunde und

4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 34,48 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro

Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht

ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.

 

(3)(3)

(4) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen

betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen,

Tieren oder Sachen zu dienen.

Teil 4

Ausgleichsmechanismus

 

Abschnitt 1

Bundesweiter Ausgleich

 

§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den

vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben, solange die Verordnung nach § 64

Nr. 6a hierfür keine andere Stelle benannt hat.

§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber

(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber

nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33 verpflichtet, solange die

Verordnung nach § 64 Nr. 6a hierfür keine andere Stelle benannt hat.

(2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung

vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom

29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung ermittelten vermiedenen

Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang und den

zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die Vergütungszahlungen zu

erfassen, die Strommengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die

Strommengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die

Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und

nach § 16 oder § 35 vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den

Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen

im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an

Letztverbraucher geliefert haben.

 

(3)(3)

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten

Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.

§ 37 Weitergabe an die Lieferanten

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind

verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35

abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen,

der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil

abzunehmen und zu vergüten. Dies gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die,

bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im

Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.

(2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass

jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Anteil

bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16 insgesamt vergüteten Stroms zu dem

insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strom.

(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen

Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem

vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen

Netzentgelte.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36

entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen.

Der tatsächliche Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr

bis zum 30. September in monatlichen Raten.

(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten

Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem

vergleichbarer Strom vermarktet wird.

(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen

beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen

gleich.

§ 38 Nachträgliche Korrekturen

Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder

einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Abs. 1 oder § 37

Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder

 

Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu

berücksichtigen.

Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu

berücksichtigen.

Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge in angemessenem

Umfang zu leisten.

Abschnitt 2

Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen

 

§ 40 Grundsatz

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine

Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von

Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen

des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind,

weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu

senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit

hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den

Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

(2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die

Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist für alle

Antragsteller einheitlich so zu bestimmen, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und der

Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwartenden Vergütung nach § 37 Abs. 3 und den

für das Folgejahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugskosten 0,05 Cent je

Kilowattstunde beträgt. Als durchschnittlich zu erwartende Stromkosten gelten insbesondere

die durchschnittlichen Strombezugskosten auf dem Terminmarkt.

§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes

(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit

es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst

verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,

2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der

Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003*) 15 Prozent

überschritten hat und

3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem

selbst verbraucht worden ist.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die

Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene

Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers,

*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden.

 

einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des

Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen.

einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des

Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen.

Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter 100

Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20

Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach § 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent

des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen

und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entsprechender Anwendung des

Absatzes 2 zu führen. Wird das Unternehmen im Begünstigungszeitraum von mehreren

Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Begrenzung nach § 40 Abs. 2 für jedes

dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß dem Umfang, in dem sie diesen

Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den

Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen

Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des

Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit

dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.

§ 42 Schienenbahnen

Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend

mit folgender Maßgabe:

1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den

Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.

2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden lag.

3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im

Schienenbahnverkehr des Unternehmens.

§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung

(1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich der

vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen

(Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden

Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen

Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer

von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen

Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur

Bruttowertschöpfung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.

(2) Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnunternehmen, die im

laufenden Kalenderjahr oder nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können

den Antrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres

stellen. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung

entstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom

zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.

 

(3)(3)

§ 44 Auskunftspflicht

Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben dem Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über alle

Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40 Abs. 1

Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt.

Teil 5

Transparenz

 

Abschnitt 1

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

 

§ 45 Grundsatz

Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten

Ausgleich nach §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis

50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entsprechend.

§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber

1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 3

mitzuteilen,

2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4

Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3

mitzuteilen und

3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen

Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 47 Netzbetreiber

(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,

1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach § 46, die

tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten

Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber

unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst mitzuteilen und

 

2.2.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach

Absatz 1 sind insbesondere erforderlich

1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,

2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,

3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten

Netz abgenommen hat, und

4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an

Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder

Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

§ 48 Übertragungsnetzbetreiber

(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben

und die Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 8

Abs. 2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.

(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet,

1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind,

unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten

Vergütungszahlungen abzunehmenden und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemengen

mitzuteilen, und

2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31.

Juli eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. § 47 Abs. 2 gilt

entsprechend.

§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen

Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher

gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für

das Vorjahr vorzulegen.

§ 50 Testierung

Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die

Endabrechnungen nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 48 und 49 bei Vorlage durch eine

Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen

vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.

§ 51 Information der Bundesnetzagentur

 

(1)(1)

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für Strom aus Erneuerbaren Energien keine

Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen, sondern ihn an Dritte

veräußern, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses Stroms

in elektronischer Form mitzuteilen.

(3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber,

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet, die

Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Daten nach Absatz 1 und 2 mit Ausnahme der

Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von der

Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die

Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.

§ 52 Information der Öffentlichkeit

(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren

Internetseiten

1. die Angaben nach §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und

2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach §§ 45 bis 49 mitgeteilten

Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu veröffentlichen und bis zum

Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage

versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und

Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.

Abschnitt 2

Differenzkosten

 

§ 53 Anzeige

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt,

die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrachteten Abrechungszeitraum

zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde (Differenzkosten)

gegenüber Dritten anzuzeigen.

(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben,

wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas für

die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung der Differenzkosten

ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.

 

(3)(3)

§ 54 Abrechnung

(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen diese für

das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden

Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen. § 53 Abs.

2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen

den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten

Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres an der

Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig*) zugrunde gelegt werden. Maßgeblich

ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem betrachteten Jahres

vorangegangenem Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.

(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende

Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche

Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das

Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Abschnitt 3

Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot

 

§ 55 Herkunftsnachweis

(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien

von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis

ausstellen lassen.

(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über

1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen

einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien handelt im

Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.

September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im

Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie

2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 414),

2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich um Biomasse im

Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 handelt,

3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,

4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,

und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet worden ist sowie

5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

*) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com.

 

(3)(3)

(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie

2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie

genannten Punkte.

§ 56 Doppelvermarktungsverbot

(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes

Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig

überlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert

werden.

(2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für Strom aus

Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für

diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber

einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für

diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.

(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem ProjektMechanismen-

Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) für die Emissionsminderungen

der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf der Strom aus der

betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden.

Teil 6

Rechtsschutz und behördliches Verfahren

 

§ 57 Clearingstelle

Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle

errichten.

§ 58 Verbraucherschutz

Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die

§§ 16 bis 33 entsprechend.

§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz

(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die

Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der

 

Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder

der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die

Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder

auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden

Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.

Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder

der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die

Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder

auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden

Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.

Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der

Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen

Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend

machen, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer

unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.

§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass

1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Vergütungen

abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,

2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht werden und

3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54 angezeigt werden.

Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der

Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des achten

Teils des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§

91, 92 und 95 bis 101 sowie des sechsten Abschnitts entsprechend.

(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den

Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des

Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen

nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt durch Rechtsverordnung

ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.

§ 62 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt oder

entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an dritte Person veräußert oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder

§ 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet

werden.

 

(3)(3)

§ 63 Fachaufsicht

Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der

Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dies

gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.

Teil 7

Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen

 

§ 64 Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des

Bundesrates zu regeln:

1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der

Netzintegration und zur Befeuerung sowie den Betrag, um den sich die Anfangsvergütung für

Strom aus Windenergieanlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 erhöht, die vor dem 1. Januar 2014 in

Betrieb genommen worden sind, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme diese

Anforderungen erfüllen (Systemdienstleistungs-Bonus).

2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen

Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen

dabei einzuhalten sind.

3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für die Anspruch auf den

Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur innovative

Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich der

technischen und rechtlichen Bedingungen für die Nutzung des Gasnetzes und der

Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist, als Deponie-, Klär- und

Biogas.

4. ergänzend zu Anlage 3 und Anlage 4 zugelassene oder nicht zugelassene Wärmenutzungen.

5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des

Referenzertrages.

6. zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs mit dem Ziel einer stärkeren

Marktintegration von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas

a) die Veräußerung des Stroms ganz oder teilweise durch die Übertragungsnetzbetreiber, die

Anlagenbetreiberin, den Anlagenbetreiber oder geeignete Dritte, auch in Kombination mit

einem festen Anteil, der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Profil abzunehmen

ist, sowie die hierfür erforderlichen Modalitäten, insbesondere die organisatorische und

zeitliche Abwicklung des Ausgleichs und

b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt, das Recht, für die

Eigenvermarktung des Stroms einen finanziellen Anreiz in Anspruch zu nehmen sowie die

Art und Höhe der Anreizes und die Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der in diesem

Fall zu beachtenden Fristen.

7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung der zu

liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich

nachvollziehbar zu machen.

 

8.8.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln

1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn nachweislich

a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige

Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz natürlicher

Lebensräume beachtet worden sind,

b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte

Treibhausgasminderung erreicht wird,

einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben zur

Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der erforderlichen

Nachweise.

2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder nicht als

solche gelten oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten einschließlich ihrer

Standard-Biogaserträge.

§ 65 Erfahrungsbericht

Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31.

Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.

§ 66 Übergangsbestimmungen

(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,

sind an Stelle von § 6, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, §§ 24 bis 26 Abs. 1, §§ 27,

28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 2 §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die Vorschriften des

Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember

2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die Vorschrift des § 6 Nr. 1 muss ab dem 1. Januar 2011 eingehalten werden.

2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1. Im Rahmen der Anlage 2 gelten

nicht

a) Nummer I.2 und

b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei im

Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil

III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch

Artikel 120 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) handelt, für die keine

andere Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das

Branntweinmonopol besteht.

3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in KraftWärme-

Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung

um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3

gilt entsprechend.

 

4.4.

5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt gewonnen

wird, die

a. zu mindestens 90 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,

b. einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-

Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,

c. mindestens 5000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und

d. vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind,

besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und dem zur

Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge entsteht, eingesetzten

Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 20 Megawatt. Die

Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde.

Neben der Vergütung nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage ausgeschlossen. Eine bestehende

Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die

Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstaben a bis c und der zu vergütenden Strommenge sind

dem Netzbetreiber jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder

eines Umweltgutachters nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss nach

dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e.V.

herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des

KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) erfolgen.

6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und

vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf

Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald

a) sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Verordnung

nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 erstmals einhalten und

b) der jeweilige Netzbetreiber erklärt hat, dass die Einhaltung der Anforderungen

netztechnisch sinnvoll ist.

Der Systemdienstleistungs-Bonus bleibt bei der Berechnung des Werts der Anfangsvergütung

der ersetzten Anlage nach § 30 Abs. 1 Satz 1 unberücksichtigt.

(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem

Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung

vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005

(BGBl. I S. 2419).

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der

Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli 2004 in

Betrieb genommen worden sind.

Anlagen

 

Anlage 1: Technologie-Bonus

Anlage 1: Technologie-Bonus

1. das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität

aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:

a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,

b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro

Normkubikmeter Rohgas und

c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder

Biogases aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas.

2. die Biomasse durch thermochemische Vergasung umgewandelt oder

3. der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-

Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-

Motoren gewonnen worden ist und

a) der Strom in Anlagen erzeugt wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung mit einer

Wärmenutzung nach Anlage 3 betrieben werden, oder

b) ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird.

Anlage 2 (zu § 27 Abs. 4 Nr. 2): Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen

I. Anspruchsvoraussetzungen

1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs.

Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn

a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung

der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) in einer Kombination mit rein

pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,

b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit

Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe

nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und

c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen

gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.

2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn

ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die

Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem

Anspruch nicht entgegen.

3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus

nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der

nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) und Kombination dieser

Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V ist

der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln und

nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin

oder eines Umweltgutachters zu führen.

 

II.II.

Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind

1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen,

forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege

anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der

Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und

2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für

nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273

S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22.

Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 379 S. 98), sind.

III. Positivliste

Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):

1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut

und Silage,

2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und

Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,

3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,

4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut,

Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,

5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,

6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die Anforderungen der

Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,

7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben

anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,

8. Pflanzen- oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und

9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden.

IV. Negativliste

Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):

1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen,

sowie aussortierte Schnittblumen,

2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,

3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und

Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,

4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,

5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,

6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, es genügt den Anforderungen der Verordnung nach § 64

Abs. 2 Nr. 1,

7. Bioethanol,

 

8.8.

9. Säge- und Hobelspäne,

10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und

Abfällen aus der Forstwirtschaft und

11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.

V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge

Rein pflanzliche Nebenprodukte Standard-Biogaserträge

(Kilowattstunden pro

Tonne Frischmasse)

Biertreber (frisch oder abgepresst) 231

Gemüseabputz 100

Getreide (Ausputz) 960

Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion 68

Getreidestaub 652

Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1346

Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) 251

Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 43

Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 11

Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 229

Kartoffelschalen 251

Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 63

Masserüben 113

Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung 629

Obsttrester (frisch, unbehandelt) 187

Rapsextraktionsschrot 1038

Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1160

Zuckerrüben 242

Zuckerrübenschnitzel 242

VI. Bonushöhe

1. Der Bonus nach Nummer I. beträgt:

a) für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1

Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und

b) für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1

Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.

2. Die Höhe des Bonus nach Nummer 1 erhöht sich bei anaerober Vergärung der

nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) für Strom aus Anlagen

a) bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0

Cent pro Kilowattstunde.

b) mit einer installierten Leistung im Sinne von § 3 Nr. 6 bis einschließlich 150 Kilowatt nach

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Anteil von Gülle im Sinne der

Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt. Der Mindestanteil der Gülle nach

Buchstabe b ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters

nachzuweisen.

 

3.3.

4. Die § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.

VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs

1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen

erstmals erfüllt sind.

2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus

endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom nach § 17 selbst verbraucht

oder an Dritte veräußert wird.

Anlage 3 (zu § 27 Abs. 4 Nr. 3): KWK-Bonus

I. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich einer

Anlagenleistung von 20 Megawatt, soweit

1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt

und

2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder

3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der

fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die

durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro

Kilowatt Wärmeleistung betragen.

II. Erforderliche Nachweise

1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach dem von der

Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen

Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom

November 2002 (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) nachzuweisen. Der Nachweis

muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines

Umweltgutachters erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig

hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen

des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie

die Stromkennzahl hervorgehen.

2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I.2 und 3 ist durch ein Gutachten

einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der KWK-Bonus

geltend gemacht wird.

 

III.III.

Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:

1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1

Abs. 1 Nr.1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200

Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,

2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter und mit

Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs

der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,

3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2

bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504)

zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) und die

Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff sowie

4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Vorraussetzungen

nach Nummer I. 3. erfüllt werden,

5. Die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:

a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier

b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel

c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel

d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein, sowie

6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen,

wenn die Vorraussetzungen nach Nummer I. 3. erfüllt werden.

IV. Negativliste

Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I.2. gelten:

1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht

Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer III.4. bis 6.

erfasst werden,

2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandbehandlung von biogenen

Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets

zur Nutzung als Brennstoff,

3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste,

4. die Abwärmenutzung zur Verstromung insbesondere in Organic-Rankine- und KalinaCycle-

Prozessen und

5. die Wärmenutzung aus Anlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise für den

Wärmeeigenbedarf einsetzen.

Anlage 4 (zu § 28 Abs. 2): Wärmenutzungs-Bonus

I. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit

1. mindestens ein Fünftel der gewonnenen Wärmemenge ausgekoppelt wird und

 

2.2.

II. Erforderliche Nachweise

Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer

Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals

geltend gemacht wird.

III. Positivliste

Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:

1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1

Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200

Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,

2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter und mit

Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs

der Wärmekundinnen und -kunden liegen und

3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2

bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Herstellung von Holzpellets zur

Nutzung als Brennstoff.

IV. Negativliste

Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:

1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht

Gegenstand der Verordnung sind,

2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandbehandlung von biogenen

Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets

zur Nutzung als Brennstoff,

3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.

Anlage 5 (zu § 29): Referenzertrag

1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich

entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie,

an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.

2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der

jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem

Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf

Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten

Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der

 

Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet

worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil

5, Revision 3 vom 1. Juli 2005, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)

Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet

worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil

5, Revision 3 vom 1. Juli 2005, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW).

3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die

Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.

4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung

mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von

30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge

von 0,1 Metern.

5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte

Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der

Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,

wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten

sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, Revision 14 vom 1.

März 2004, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)2. Soweit die Leistungskennlinie

nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese

anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im

Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung

von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.

6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort

mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische

Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare

Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine

prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen.

Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der

Windenergieanlage.

7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der

Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur

Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für

die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen

Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien

(DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20003, entsprechend von einer staatlich

anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle

akkreditiert sind.

8. Bei der Berechnung des Referenzertrags ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zugrunde

zu legen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus rechtlichen Gründen

dauerhaft erbringen darf.

1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.

2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.

3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

 

Artikel 2

Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

 

Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort „innehat“ die Wörter „oder die an der Durchführung

der Projekttätigkeit beteiligt ist“ eingefügt.

2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gaststaates“ die Wörter „oder bei dem

Aufsichtsausschuss“ eingefügt.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs.

1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.“

 

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ auf Grund einer Finanzierung durch

öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestrichen.

5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „ auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche

Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestrichen.

6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder juristischen

Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als

gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zu benennen.“

Artikel 3

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

 

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch

Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1“ durch „Nr. 3“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“

durch „§ 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“ durch „§ 3 Nr. 9“ ersetzt.

 

Artikel 4

Artikel 4

In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225),

die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550) geändert

worden ist, wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 2“ durch „§ 35 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes

In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S.

1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788)

geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes besteht“ durch die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.

August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.

Juli 2007 (BGBl. I. S. 1330) geändert worden ist, wird in Nummer 7 der Punkt durch ein

Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: „8. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3,

§§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes.“

 

Artikel 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-

Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) außer Kraft.

 

 

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